Solar-Ratgeber · Stand: August 2026
PV-Anlage und Steuern 2026: Nullsteuersatz und Einkommensteuer einfach erklärt
Wer sich 2026 eine Photovoltaikanlage anschafft, muss sich um zwei steuerliche Themen praktisch keine Sorgen mehr machen: die Umsatzsteuer beim Kauf und in vielen Fällen auch die Einkommensteuer auf die Erträge. Seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2023 gilt für die meisten privat genutzten Anlagen ein Nullsteuersatz, und kleinere Anlagen sind von der Einkommensteuerpflicht befreit. Trotzdem gibt es Grenzen, Ausnahmen und Fälle, in denen es sich lohnt, genauer hinzuschauen.
In diesem Beitrag fassen wir zusammen, welche steuerlichen Regeln für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden aktuell gelten, wo die Grenzen liegen und worauf Sie bei Erweiterungen, Speichern oder gewerblicher Nutzung achten sollten. Ein Hinweis vorweg: Wir sind Elektro- und Solarfachbetrieb, keine Steuerberatung. Für Ihren individuellen Fall – insbesondere bei Gewerbeanlagen oder Mieterstrommodellen – empfehlen wir immer die Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Der Nullsteuersatz bei Photovoltaik – was bedeutet 0% MwSt?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie der dazugehörigen Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG). Das betrifft nicht nur die Solarmodule selbst, sondern auch:
- Wechselrichter
- Montagesysteme und Unterkonstruktion
- Stromspeicher, die zusammen mit der Anlage installiert werden
- Kabel, Zubehör und die Installationsleistung
Für Sie als Kunde bedeutet das: Auf der Rechnung erscheint kein Umsatzsteuerbetrag mehr, der Bruttopreis entspricht dem Nettopreis. Das war früher anders – Privatpersonen mussten die Umsatzsteuer zahlen und konnten sie nur über den Umweg der Kleinunternehmerregelung oder eine Regelbesteuerung zurückholen. Dieser bürokratische Aufwand entfällt seit 2023 für die meisten Anlagen komplett.
Für wen gilt der Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. In der Praxis ist die entscheidende Vereinfachung: Bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Das trifft auf die weit überwiegende Zahl der Anlagen auf Einfamilienhäusern im Hochtaunuskreis zu.
Auch Nachrüstungen sind erfasst: Wenn Sie zu einer bestehenden Anlage einen Stromspeicher nachrüsten oder Ihre Anlage erweitern, greift der Nullsteuersatz in aller Regel ebenfalls. Wichtig ist, dass die Leistung im Kontext der gesamten Anlage auf dem Gebäude betrachtet wird – bei Fragen zur konkreten Konstellation beraten wir Sie im Rahmen des kostenlosen Energiechecks gerne.
Einkommensteuer: Wann sind PV-Erträge steuerfrei?
Neben der Umsatzsteuer ist auch die Einkommensteuer für viele Betreiber kein Thema mehr. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Erträge aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei, wenn bestimmte Leistungsgrenzen eingehalten werden:
- Bis zu 30 kWp installierter Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und ähnlichen Gebäuden
- Bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Gebäuden mit mehreren Einheiten, etwa Mehrfamilienhäusern
- Insgesamt maximal 100 kWp pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft, auch wenn sich diese Leistung auf mehrere Grundstücke verteilt
Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom eingespeist, selbst verbraucht oder gespeichert wird, und unabhängig von der Höhe der Einspeisevergütung. Sie gilt auch dann, wenn Sie mit der Anlage formal ein Gewerbe betreiben – die Anmeldung eines Gewerbes für den Betrieb der PV-Anlage bleibt zwar in der Regel notwendig, hat aber steuerlich innerhalb dieser Grenzen keine Auswirkung mehr auf die Einkommensteuer. Aktuelle Zahlen zu Einspeisevergütung und Förderkrediten finden Sie gebündelt auf unserer Förderungen-Seite, da sich diese Werte regelmäßig ändern.
Was ändert sich bei Speicher, Wallbox und Wärmepumpe?
Ein Stromspeicher, der gemeinsam mit der PV-Anlage angeschafft oder nachgerüstet wird, profitiert von denselben Regeln: 0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf, keine Auswirkung auf die Einkommensteuerbefreiung, solange die genannten Leistungsgrenzen der Gesamtanlage eingehalten werden.
Anders sieht es bei Wallboxen und Wärmepumpen aus: Diese Komponenten fallen nicht unter den Nullsteuersatz für Photovoltaik, da sie eigenständige Anlagenteile mit anderer Zweckbestimmung sind. Für sie gilt die reguläre Umsatzsteuer, auch wenn sie den selbst erzeugten PV-Strom nutzen. Das ändert aber nichts daran, dass die Kombination aus PV-Anlage, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe wirtschaftlich sinnvoll sein kann, weil Sie einen größeren Anteil des erzeugten Stroms selbst nutzen. Wir beraten Sie gerne dazu, welche Kombination für Ihr Haus sinnvoll ist.
Was Sie zusätzlich beachten sollten
Auch wenn Umsatz- und Einkommensteuer für die meisten privaten Dachanlagen kein Hindernis mehr sind, bleiben ein paar Punkte relevant:
- Gewerbeanmeldung: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gilt formal weiterhin als gewerbliche Tätigkeit. Ob eine Anmeldung beim Gewerbeamt in Ihrem Fall notwendig ist, hängt von der Gemeinde und der Anlagengröße ab – fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach.
- Kleinunternehmerregelung: Wer Strom einspeist, kann weiterhin die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, um sich von umsatzsteuerlichen Pflichten wie Voranmeldungen zu befreien. Durch den Nullsteuersatz beim Kauf ist der frühere Vorteil eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung meist entfallen.
- Gewerbeanlagen und Mieterstrom: Bei größeren Dachanlagen auf Gewerbeimmobilien, wie wir sie zum Beispiel für die Manitou Group realisiert haben, sowie bei Mieterstrom-Modellen gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen, da hier meist die 30-kWp- bzw. 100-kWp-Grenzen überschritten werden. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zu Gewerbeanlagen.
- Bestehende Anlagen: Wenn Sie Ihre Anlage vor 2023 gekauft haben, ändert sich an der damals gezahlten Umsatzsteuer nichts rückwirkend. Die Einkommensteuerbefreiung gilt aber auch rückwirkend für Erträge ab 2022, sofern die Leistungsgrenzen eingehalten werden – das ist bereits in den meisten Steuererklärungen berücksichtigt.
Was das für Ihre Planung 2026 bedeutet
Für die allermeisten Ein- und Zweifamilienhäuser im Hochtaunuskreis bedeutet die aktuelle Rechtslage: Sie zahlen beim Kauf einer Photovoltaikanlage und eines Speichers keine Umsatzsteuer, und Sie müssen die Erträge in aller Regel nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtiges Einkommen angeben, solange Sie unter den genannten Leistungsgrenzen bleiben. Das macht die Kalkulation einfacher und die Amortisationszeit planbarer, ersetzt aber nicht die individuelle steuerliche Beratung, insbesondere wenn Sie mehrere Anlagen betreiben, gewerblich vermieten oder eine Anlage über 30 kWp planen.
Lassen Sie sich unverbindlich beraten
Ob Nullsteuersatz, Einkommensteuerbefreiung oder die passende Anlagengröße für Ihr Dach – wir sind zwar keine Steuerberatung, kennen aber die technischen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen aus über 1.000 realisierten Projekten im Rhein-Main-Gebiet. Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Energiecheck, um eine erste Einschätzung für Ihr Haus zu erhalten, oder vereinbaren Sie direkt einen Termin über unsere Kontaktseite oder telefonisch unter 06081 9498654. Einen Eindruck von unserer Arbeit gewinnen Sie zudem auf unserer Referenzen-Seite.